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   VGH Bayern, 16.05.2011 - 3 B 10.180   

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VGH Bayern, 16.05.2011 - 3 B 10.180 (https://dejure.org/2011,61937)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.05.2011 - 3 B 10.180 (https://dejure.org/2011,61937)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - 3 B 10.180 (https://dejure.org/2011,61937)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beteiligung der Regierung bei dienstlicher Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayVBl 2012, 431
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2011 - 3 B 10.180
    Damit würde das Gericht - unzulässigerweise - sein Werturteil an die Stelle des Dienstherrn setzen (BVerwG vom 26.6.1980 BVerwGE 60, 245, 249 st.Rpr.).
  • VG Würzburg, 24.11.2009 - W 1 K 09.572

    Dienstliche Beurteilung; Überprüfungsvermerk; personenbezogene Vorabsprachen;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2011 - 3 B 10.180
    Dann stellt auch die Beteiligung der Regierung kein vorweggenommenes Überprüfungsverfahren nach § 53 Abs. 2 LbV dar, wie es die Verwaltungsgerichte Würzburg (Urteil vom 24.11.2009 Az. W 1 K 09.572) und München (Urteil vom 17.8.2010 Az. M 5 K 09.3727) angenommen haben.
  • VG München, 17.08.2010 - M 5 K 09.3727

    Dienstliche Beurteilung; Überprüfungsverfahren; Verfahrensfehler

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2011 - 3 B 10.180
    Dann stellt auch die Beteiligung der Regierung kein vorweggenommenes Überprüfungsverfahren nach § 53 Abs. 2 LbV dar, wie es die Verwaltungsgerichte Würzburg (Urteil vom 24.11.2009 Az. W 1 K 09.572) und München (Urteil vom 17.8.2010 Az. M 5 K 09.3727) angenommen haben.
  • VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1733

    Beurteiler, Antragstellers

    gebildet werden, die sich aus Vertretern der Mittel- oder Zentralbehörden und der Beurteiler zusammensetzen, um die Leistungen der Beamten anhand eines einheitlichen Maßstabs einschätzen zu können (BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16; Nr. 10.3 Abschnitt 3 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR - Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien vom 18. November 2010, FMBl S. 264), wie dies in Nr. 2.4.2.1 BeurtRL-FM vorgesehen ist.

    Eine nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers beruhende, sondern durch ein solches Gremium verbindlich vorgegebene Bewertung stellt deshalb einen unzulässigen Eingriff in das Beurteilungsermessen des Beurteilers dar (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 18) und ist daher rechtsfehlerhaft (BayVGH, B.v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13).

    Hierdurch ist sichergestellt, dass anhand des vorgegebenen Orientierungsschnitts auf einen bayernweit einheitlichen Beurteilungsmaßstab hingewirkt wird, dass die Letztverantwortung für die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten jedoch bei dem nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständigen Beurteiler - für Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 beim jeweiligen Amtsleiter - verbleibt; andernfalls wäre die Beurteilung fehlerhaft (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16-18).

  • VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1782

    Beamtenrecht Regierungsdirektor (BesGr A 15); Stellenbesetzung (Leitung eines

    gebildet werden, die sich aus Vertretern der Mittel- oder Zentralbehörden und der Beurteiler zusammensetzen, um die Leistungen der Beamten anhand eines einheitlichen Maßstabs einschätzen zu können (BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16; Nr. 10.3 Abschnitt 3 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR - Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien vom 18. November 2010, FMBl S. 264), wie dies in Nr. 2.4.2.1 BeurtRL-FM vorgesehen ist.

    Eine nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers beruhende, sondern durch ein solches Gremium verbindlich vorgegebene Bewertung stellt deshalb einen unzulässigen Eingriff in das Beurteilungsermessen des Beurteilers dar (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 18) und ist daher rechtsfehlerhaft (BayVGH, B.v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13).

    Hierdurch ist sichergestellt, dass anhand des vorgegebenen Orientierungsschnitts auf einen bayernweit einheitlichen Beurteilungsmaßstab hingewirkt wird, dass die Letztverantwortung für die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten jedoch bei dem nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständigen Beurteiler - für Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 beim jeweiligen Amtsleiter - verbleibt; andernfalls wäre die Beurteilung fehlerhaft (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16-18).

  • VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1783

    Beurteiler, Antragstellers

    gebildet werden, die sich aus Vertretern der Mittel- oder Zentralbehörden und der Beurteiler zusammensetzen, um die Leistungen der Beamten anhand eines einheitlichen Maßstabs einschätzen zu können (BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16; Nr. 10.3 Abschnitt 3 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR - Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien vom 18. November 2010, FMBl S. 264), wie dies in Nr. 2.4.2.1 BeurtRL-FM vorgesehen ist.

    Eine nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers beruhende, sondern durch ein solches Gremium verbindlich vorgegebene Bewertung stellt deshalb einen unzulässigen Eingriff in das Beurteilungsermessen des Beurteilers dar (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 18) und ist daher rechtsfehlerhaft (BayVGH, B.v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13).

    Hierdurch ist sichergestellt, dass anhand des vorgegebenen Orientierungsschnitts auf einen bayernweit einheitlichen Beurteilungsmaßstab hingewirkt wird, dass die Letztverantwortung für die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten jedoch bei dem nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständigen Beurteiler - für Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 beim jeweiligen Amtsleiter - verbleibt; andernfalls wäre die Beurteilung fehlerhaft (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16-18).

  • VG Würzburg, 11.08.2020 - W 1 K 20.715

    Rechtliche Prüfung einer dienstlichen Beurteilung

    gebildet werden, die sich aus Vertretern der Mittel- oder Zentralbehörden und der Beurteiler zusammensetzen, um die Leistungen der Beamten anhand eines einheitlichen Maßstabs einschätzen zu können (BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16; Nr. 10.3 Abschnitt 3 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR - Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien vom 18. November 2010, FMBl S. 264), wie dies in Nr. 2.4.2.1 BeurtRL-FM vorgesehen ist.

    Eine nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers beruhende, sondern durch ein solches Gremium verbindlich vorgegebene Bewertung stellt deshalb einen unzulässigen Eingriff in das Beurteilungsermessen des Beurteilers dar (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 18) und ist daher rechtsfehlerhaft (BayVGH, B.v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13)." Die vorstehend genannten Einschränkungen der rechtlichen Zulässigkeit derartiger Gremienbesprechungen wurden - wie bereits ausgeführt - am 2. Juni 2017 in der Besprechung der Unterfrankengruppe und damit auch im Falle der Klägerin vollumfänglich eingehalten.

  • VG Ansbach, 16.11.2016 - AN 1 K 16.00783

    Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen

    Vorliegend ist auf die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242; U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180) gültige Beurteilungsbekanntmachung Justiz (JuBeurteilBek) vom 25. September 2013, geändert durch Bekanntmachung vom 3. November 2014 (JMBl S. 160), abzustellen.

    In dem Verfahrensstadium der Erstellung der dienstlichen Beurteilung durch den Leiter der Behörde kann auch bereits die vorgesetzte Behörde eingeschaltet werden, wenn die durch das Leistungslaufbahngesetz vorgegebenen Zuständigkeiten beachtet werden (BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180).

  • VG Ansbach, 21.03.2017 - AN 1 K 15.01070

    Plausibilisierung des Gesamturteils bei Herabsetzung dienstlicher Beurteilung

    Vorliegend ist auf die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242; U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180) gültige Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 - Az. II.5-5 P 4010.2 - abzustellen.
  • VG Frankfurt/Oder, 08.03.2012 - 2 K 213/10

    Abänderung der Beurteilung

    Fasst er z.B. die Meinungsbildung der vorgesetzten Dienststelle als Weisung auf, so führt das zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, da er dann in seinem Beurteilungsermessen nicht mehr frei ist (Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Mai 2011 - 3 B 10.180 -, zitiert nach Juris).Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist mithin dann rechtswidrig, wenn aufgrund einer abgestimmten Rangfolge die Bewertungen der Beurteiler verbindlich festlegt werden und die Gesamtbewertung nicht aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vorgenommen wird.
  • VG München, 28.07.2020 - M 5 K 19.4044

    Aufhebung einer periodischen dienstlichen Beurteilung wegen Erstellung durch

    Das Beurteilungsermessen des Beurteilers - in das nicht eingegriffen werden darf (BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - BayVBl 2012, 431, juris Rn. 18; OVG RhPf, U.v. 13.5.2014 - 2 A 10637/13 - NVwZ-RR 2014, 813, juris Rn. 33 ff.), steht ausschließlich dem für die Beurteilung zuständigen Beurteiler zu.
  • VG Bayreuth, 07.11.2017 - B 5 K 16.278

    Erfolglose Klage gegen dienstliche Beurteilung eines Lehrers

    Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung des Klägers sind die im Jahr 2011 erlassenen, zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242; U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180) gültigen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Beurteilungsrichtlinien) in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 (Az. II.5-5 P 4010.2) sowie die allgemein für die dienstliche Beurteilung von Beamten des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen der Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), soweit sie nicht von den spezielleren Vorschriften für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften verdrängt werden.
  • VG Augsburg, 29.01.2013 - Au 2 V 12.530

    Vollstreckung eines Urteils

    Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Berufungsurteil vom 16. Mai 2011 (Az. 3 B 10.180) klargestellt, dass die in den Gründen des Ersturteils insoweit vertretene abweichende Ansicht nicht der Rechtslage entsprach.
  • VG Bayreuth, 27.11.2018 - B 5 K 17.298

    Dienstliche Beurteilung im Beamtenrecht

  • VG Würzburg, 03.06.2014 - W 1 K 14.8

    Polizeibeamter des Bundes; Dienstliche Beurteilung; Aktueller Leistungsnachweis;

  • VG Augsburg, 27.10.2011 - Au 2 K 10.117

    Auch wenn die Überprüfungsbehörde im Verfahren nach § 53 Abs. 2 LbV a.F.

  • VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 5 K 21.60

    Dienstliche Beurteilung, fehlende Tatsachengrundlage, fehlende

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